Statuten

Name und Sitz

Art. 1
Unter dem Namen Genossenschaft Alterswohnungen Flaachtal besteht eine im Handelsregister eingetragene gemeinnützige Genossenschaft auf unbestimmte Zeit mit Sitz in Flaach ZH.

Zweck, Mittel und Grundsätze

Art. 2
Die Genossenschaft verfolgt den Zweck, in gemeinsamer Selbsthilfe und Mitverantwortung ihren Mitgliedern gesunden und preisgünstigen Wohnraum zu verschaffen und zu erhalten. Sie ist bestrebt, zeitgemäßen genossenschaftlichen Wohnraum für Menschen in der Regel ab 55. Altersjahr anzubieten. Sie fördert das Zusammenleben im Sinne gesamtgesellschaftlicher Verantwortung und gegenseitiger Solidarität.
Art. 3
1Zu diesem Zweck kann die Genossenschaft Liegenschaften und Grundstücke kaufen oder verkaufen, Liegenschaften mieten und vermieten und Baurechte erwerben, sowie Liegenschaften und Grundstücke überbauen. Sie sorgt für den sorgfältigen und laufenden Unterhalt und die periodische Erneuerung der bestehenden Bauten. Die Wohnungen werden auf der Basis der Kostenmiete verwaltet und vermietet.
2Die Tätigkeit der Genossenschaft ist gemeinnützig und nicht gewinnstrebig.
Art. 4
1Die Grundstücke, Häuser und Wohnungen der Genossenschaft sind unverkäuflich.
2Bei staatlich geförderten Wohnungen sorgt der Vorstand dafür, dass die Bewohner/innen über allfällige Auflagen aufgrund der Wohnbauförderung informiert werden und sich zu deren Einhaltung verpflichten.

Mitgliedschaft

Art. 5
Genossenschafter/in können werden:
  1. handlungsfähige natürliche Personen
  2. juristische Personen
  3. Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts, die sich zum Zweck der Genossenschaft bekennen.
Art. 6
Die Zahl der Genossenschafter/innen ist unbeschränkt.
Art. 7
Mieter/innen von der Genossenschaft gehörendem Wohnraum sind Mitglieder der Genossenschaft.
Art. 8
Die Mitgliedschaft wird erworben mit der Aufnahme in die Genossenschaft durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung des/r Bewerbers/in. Die Aufnahme kann jederzeit erfolgen, der Vorstand kann aber die Mitgliedschaft ohne Begründung ablehnen.
Art. 9
Mit der Miete von Wohnraum der Genossenschaft gewährt das Genossenschaftsmitglied Darlehen im Betrag, der nach Massgabe des beanspruchten Raumes zur Finanzierung der Liegenschaft erforderlich ist (maximal 20 % der Anlagekosten der gemieteten Räumlichkeiten). Der Betrag wird mit Unterzeichnung des Mietvertrages fällig.
Art. 10
Die Mitglieder sind verpflichtet, selber in den von ihnen gemieteten Wohnungen zu wohnen. Die ganze oder teilweise Untervermietung einer Wohnung oder einzelner Zimmer ist nur mit vorgängiger Zustimmung der Genossenschaft zulässig.
Art. 11
Die Mitgliedschaft erlischt:
  1. durch Austritt
  2. durch Ausschluss
  3. durch Tod der natürlichen bzw. Auflösung der juristischen Person oder Körperschaft. Die Mitgliedschaft geht auf einen Erben über, sofern dieser nicht innert 6 Monaten nach dem Tod des Genossenschafters/der Genossenschafterin die Mitgliedschaft ablehnt. In diesem Fall erfolgt eine Rückzahlung gemäss Art. 12.
Art. 12
Der Austritt kann unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten des Vorstandes erfolgen. Während der ersten 2 Jahre der Mitgliedschaft ist ein Austritt nicht möglich. Der/die austretende Genossenschafter/in hat Anspruch auf Rückzahlung der eingezahlten Anteilscheine aufgrund des Reinvermögens der letzten Jahresrechnung, höchstens aber zum Nennwert. Durch Beschluss des Vorstandes kann die Auszahlung bis zu höchstens 2 Jahren aufgeschoben werden, falls die Finanzlage der Genossenschaft dies erfordert.
Art. 13
1Ist das Mitglied Mieter/in von Räumlichkeiten der Genossenschaft, setzt der Austritt die Kündigung des Mietvertrages voraus.
2Die Kündigung des Mietvertrages richtet sich nach den mietrechtlichen Bestimmungen.
Art. 14
1Ein Mitglied kann jederzeit durch den Vorstand aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund oder einer der nachfolgenden Ausschlussgründe vorliegt:
  1. Verletzung genereller Mitgliedschaftspflichten, insbesondere der genossenschaftlichen Treuepflicht, Missachtung statutenkonformer Beschlüsse der Generalversammlung oder des Vorstandes sowie vorsätzliche Schädigung des Ansehens oder der wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft.
  2. Missachtung der Pflicht, selber in den gemieteten Wohnungen zu wohnen und dort zivilrechtlichen Wohnsitz zu haben.
  3. Vorliegen eines ausserordentlichen mietrechtlichen Kündigungsgrundes, insbesondere nach den Art. 257d OR, 257fOR, 266gOR, 266h OR, sowie anderer Verletzungen des Mietvertrages.
2Dem Ausschluss hat eine entsprechende Mahnung vorauszugehen, ausser wenn diese nutzlos ist oder die mietrechtliche Kündigung nach Art. 257f Abs.4 OR erfolgt.
3Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Begründung und Hinweis auf die Möglichkeit der Berufung an die Generalversammlung zu eröffnen. Dem/der Ausgeschlossenen steht während 30 Tagen nach Empfang der Mitteilung das Recht der Berufung an die Generalversammlung zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung, doch hat der/die Ausgeschlossene das Recht, in der Generalversammlung seine/ihre Sicht selber darzulegen oder darlegen zu lassen.
4Die Anrufung des Richters nach Art. 846 Abs. 3 OR innert 3 Monaten bleibt vorbehalten. Sie hat ebenfalls keine aufschiebende Wirkung.
5Die Kündigung des Mietvertrages richtet sich nach den mietrechtlichen Bestimmungen.

Rechte und Pflichten der Genossenschafter/innen

Art. 15
Die Mitglieder sind verpflichtet,
  1. die Interessen der Genossenschaft in guten Treuen zu wahren;
  2. den Statuten sowie den Beschlüssen der Genossenschaftsorganen nachzuleben;
  3. nach Kräften an genossenschaftlichen Aktivitäten teilzunehmen und in genossenschaftlichen Gremien mitzuwirken.
Art. 16
Die Summe der Genossenschaftsanteile im Betrag von Fr.1'000.- bildet das Genossenschaftskapital. Jedes Mitglied übernimmt mindestens einen auf seinen Namen lautenden Anteilschein. Die Anteilscheine müssen voll einbezahlt werden.
Art. 17
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen. Jede Nachschusspflicht oder Haftung des einzelnen Mitglieds ist ausgeschlossen.
Art. 18
Die Anteilscheine sind nur mit Einwilligung des Vorstandes übertragbar; insbesondere begründet eine Abtretung keine Mitgliedschaft.
Art. 19
1Eine Verzinsung der Genossenschaftsanteile darf nur erfolgen, wenn angemessene Einlagen in die gesetzlichen und statutarischen Fonds sowie Abschreibungen vorgenommen sind.
2Die Generalversammlung beschliesst auf Antrag des Vorstandes alljährlich den Zinssatz, wobei der landesübliche Zinssatz für langfristige Darlehen ohne besondere Sicherheiten, der für die Befreiung von der Eidg. Stempelabgabe zulässige Zinssatz und gegebenenfalls die in Bestimmungen der Wohnbauförderung vorgesehenen Grenzen nicht überschritten werden dürfen.
Art. 20
Mitglieder, die Räumlichkeiten der Genossenschaft mieten, müssen der Genossenschaft zusätzlich zum Anteilschein Darlehen gewähren. Diese sind unkündbar, solange das Mitglied Räumlichkeiten der Genossenschaft mietet. Die Darlehen werden verzinst. Der Vorstand legt den Zinssatz fest.
Art. 21
Die Genossenschaft wählt und beschliesst mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen, sofern das Gesetz oder die Statuten nichts anderes vorsehen. Jedes Mitglied hat –ungeachtet der Zahl der Anteilscheine- eine Stimme. Bei der Ausübung des Stimmrechtes kann sich ein Mitglied durch ein anderes vertreten lassen. Kein Mitglied kann jedoch mehr als zwei Stimmen auf sich vereinen.

Betriebsmittel

Art. 22
1Die Genossenschaft beschafft sich die Betriebsmittel aus:
  1. Anteilscheinen;
  2. Darlehen und Hypotheken;
  3. Mietzinseinnahmen;
  4. Subventionen;
  5. Geschenken, Vermächtnissen und anderen Zuwendungen.
2Die Genossenschaftsanteile können mit Mitteln der beruflichen Vorsorge erworben werden. Der Vorstand regelt den Vollzug in einem Reglement.

Betrieb

Art. 23
Die Genossenschaft kann ihre Infrastrukturen selber betreiben oder deren Betreibung auf Dritte übertragen.
Art. 24
Die Mietzinse wie auch die Zusatzkosten sind vom Vorstand nach den Grundsätzen der Kostenmiete zu errechnen.
Art. 25
Ueber die Vermietung von Wohnraum entscheidet der Vorstand.
Art. 26
Arbeiten, die alle Bewohner/innen der jeweiligen Liegenschaft betreffen, sind zu erfassen. Sie können von Liegenschaftbewohner/innen oder externen Service-Organisationen ausgeführt werden.
Art. 27
Bewohner/innen einer Liegenschaft geben sich in Zusammenarbeit mit dem Vorstand ein Leitbild für das Zusammenleben.

Organisation

Art. 28
Die Organe der Genossenschaft sind:
  1. Die Generalversammlung
  2. der Vorstand und dessen Ausschüsse
  3. die Kontrollstelle.

Generalversammlung

Art. 29
Die Generalversammlung hat folgende unübertragbare Befugnisse:
  1. Die Festsetzung und Aenderung der Statuten;
  2. die Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Kontrollstelle;
  3. die Abnahme des Jahresberichtes, der Betriebsrechnung und der Bilanz, des Berichts der Kontrollstelle, die Entlastung des Vorstandes und die Beschlussfassung über die Verteilung des Reinertrages;
  4. die Behandlung von Einsprachen über Ausschluss von Mitgliedern;
  5. die Beschlussfassung über Kauf von Grundstücken und/oder die Erstellung von neuen Ueberbauungen, deren Kosten 10 % des Buchwertes sämtlicher Liegenschaften (ohne Abschreibungen) übersteigen;
  6. die Auflösung der Genossenschaft und Wahl der Liquidatoren.
Art. 30
1Die Einladung zur Generalversammlung mit Bekanntgabe der Traktanden erfolgt schriftlich durch den Vorstand und muss mindestens 4 Wochen vor der Versammlung versandt werden.
2Die ordentliche Generalversammlung findet in den ersten sechs Monaten des folgenden Geschäftsjahres statt. Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr. Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand, von der Kontrollstelle einberufen oder von 3 Mitgliedern, bei über 30 Mitgliedern von 10 % der Mitglieder, verlangt werden.
Art. 31
1Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie statutengemäss einberufen worden ist.
2Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die geheime Durchführung verlangt.
3Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
4Für den Verkauf von Grundstücken und die Einräumung von Baurechten, für Statutenänderungen sowie für Auflösung und Fusion der Genossenschaft ist die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen notwendig.
5Die Art. 889 und 914 Ziffer 11 OR bleiben vorbehalten.
6Ueber Beschlüsse und Wahlresultate wird ein Protokoll geführt, das vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

Vorstand

Art. 32
Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Abgesehen vom Präsidium konstituiert er sich selbst. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.
Art. 33
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Zeichnungsberechtigt sind alle Mitglieder des Vorstandes. Es unterzeichnen immer der Präsident/die Präsidentin oder sein/e Stellvertreter/in zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Art. 34
Dem Vorstand obliegen sämtliche Geschäfte, die nicht ausdrücklich durch Gesetz oder Statuten der Generalversammlung oder der Kontrollstelle vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende unübertragbaren Befugnisse:
  1. die Leitung der Genossenschaft und die Erteilung der notwendigen Weisungen;
  2. die Festlegung der Organisation, den Erlass von Reglementen und Weisungen;
  3. die Ausgestaltung des Rechnungswesens, die Finanzplanung sowie die Finanzkontrolle, die Kapitalanlage, die Aufnahme von Darlehen und die Errichtung von Pfandrechten;
  4. die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und Vertretung beauftragten Personen;
  5. den Abschluss von Verträgen;
  6. Bericht und Anträge an die Generalversammlung;
  7. die Vorbereitung der Generalversammlung und Ausführung ihrer Beschlüsse.
Art. 35
Der Vorstand kann gewisse Aufgaben einem oder mehreren Ausschüssen übertragen, denen aber mindestens ein Mitglied des Vorstandes angehören muss.
Art. 36
Vorstandsmitglieder und Mitglieder von Ausschüssen können für ihre Tätigkeit ein massvolles Sitzungsgeld und den Ersatz der notwendigen Spesen beanspruchen. Die Gesamtsumme der Entschädigungen aller Organe, getrennt nach Vorstand, Kontrollstelle und weiteren Funktionen, ist in der Rechnung auszuweisen.
Art. 37
Die Ausrichtung von Tantiemen an die Mitglieder der Genossenschaft und ihrer Organe ist ausgeschlossen.

Die Kontrollstelle

Art. 38
Die Generalversammlung wählt mindestens zwei unabhängige Revisoren als Kontrollstelle. Die Revisoren müssen befähigt sein, ihre Aufgabe bei der zu prüfenden Genossenschaft zu erfüllen. Die Aufgabe der Kontrollstelle kann auch durch eine geeignete Gesellschaft erfüllt werden.
Art. 39
Die Kontrollstelle erstellt zuhanden der Generalversammlung jährlich Bericht und Antrag. Sie hat das Recht, in alle Geschäftsbücher der Genossenschaft Einsicht zu nehmen.

Schlussbestimmungen

Statutenänderungen

Art. 40
Für die Aenderung der Statuten ist die Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die von den Mitgliedern gestellten Aenderungsanträge sind, sofern sie von der Generalversammlung für erheblich erklärt werden, an den Vorstand zu überweisen. Dieser hat das Geschäft auf die nächste Generalversammlung vorzubereiten.

Liquidation

Art. 41
1Die Auflösung oder Fusion der Genossenschaft bedarf der Zustimmung durch mindestens 2/3 aller an der GV anwesenden Genossenschafter/innen.
2Bei einer Auflösung, bei der ein Liquidationsgewinn erzielt wurde, erfolgt eine Zinszahlung auf dem Genossenschaftskapital zu maximal 6 % p.a.. Ein allfälliger Liquidationsüberschuss ist ausschliesslich an einen gemeinnützigen Zweck zu übertragen. Bei einer Fusion kommt Art. 914 OR zur Anwendung.
Art. 42
Einladungen und Mitteilungen an die Genossenschafter/innen erfolgen schriftlich, publikationspflichtige Bekanntmachungen im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
Art. 43
Die Statuten wurden angenommen an der Gründungsversammlung vom 19. April 2004 in Flaach.

 

Flaach, 19. April 2004 mit Aenderung vom 2. Februar 2006 und 27. April 2010

 

Der PräsidentDer Tagesprotokollführer
Armin Ganz Walter Moser